OGH 1Ob113/02b; 9Ob54/04p; 6Ob138/14h; 7Ob42/16a; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 6Ob239/22y; 4Ob143/23t (RS0117011)

OGH1Ob113/02b; 9Ob54/04p; 6Ob138/14h; 7Ob42/16a; 3Ob209/21p; 9Ob84/21z; 10Ob46/22w; 4Ob221/22m; 6Ob239/22y; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Ein durch die entgegen vertraglicher Verpflichtungen des Bestandgebers erfolgte Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich des Bestandobjekts (mitverursachter) verursachter erheblicher Rückgang des Geschäftserfolgs des Bestandnehmers rechtfertigt ein Zinsminderungs- bzw -befreiungsbegehren gemäß § 1096 Abs 1 ABGB.

Zinsminderungsbegehren — Zinsbefreiungsbegehren

 

Normen

ABGB §1096 C

1 Ob 113/02bOGH14.10.2002

verstärkter Senat; Veröff: SZ 2002/132

9 Ob 54/04pOGH09.06.2004

Vgl; Beisatz: Vorhersehbare Umsatzeinbußen durch die Ansiedlung weiterer Konkurrenzbetriebe in der Umgebung sind dem Unternehmerrisiko zuzurechnen und berechtigen daher - ohne besondere Gestaltung des Bestandvertrages - nicht zur Bestandzinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB. (Hier: Kaffeehaus.) (T1)

6 Ob 138/14hOGH17.09.2014

Auch

7 Ob 42/16aOGH15.06.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Kein Konkurrenzschutz durch bloß ergänzende Vertragsauslegung, wenn der Vermieter im selben Haus ein benachbartes Bestandobjekt an einen Konkurrenten vermietet, wenn sich das Haus in einer belebten Geschäftsstraße befindet. (T2)

3 Ob 209/21pOGH24.03.2022

Vgl; Beisatz: Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID‑19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. (T3)<br/>Beisatz: Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID‑19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. (T4)

9 Ob 84/21zOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Umsatzrückgang eines Modegeschäfts außerhalb von Lockdown. (T5)

10 Ob 46/22wOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T5

4 Ob 221/22mOGH28.02.2023

vgl

6 Ob 239/22yOGH24.03.2023

vgl; Beisatz: Für die Frage einer Mietzinsminderung kommt es auf die<br/> unmittelbar auf behördliche Maßnahmen zurückgehende Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Mietobjekts an (COVID-19-Pandemie). (T6)

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20021014_OGH0002_0010OB00113_02B0000_001

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