OGH 10ObS370/01m; 10ObS252/02k; 10ObS2/06a; 10ObS123/08y; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS80/19s; 10ObS39/24v (RS0116507)

OGH10ObS370/01m; 10ObS252/02k; 10ObS2/06a; 10ObS123/08y; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS80/19s; 10ObS39/24v9.7.2024

Rechtssatz

Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. In diesem Sinn erfüllt die Erbringung von Leistungen der Partner in einer Lebensgemeinschaft nicht die von § 258 Abs 4 lit d ASVG für einen Anspruch auf Witwenpension geforderten Voraussetzungen (10 ObS 70/02w).

Normen

ASVG §258 Abs4 litd

10 ObS 370/01mOGH14.05.2002
10 ObS 252/02kOGH22.10.2002

Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139

10 ObS 2/06aOGH17.02.2006

Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt. (T4)

10 ObS 123/08yOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG. (T6)

10 ObS 16/14xOGH25.03.2014

Auch; Beis wie T3

10 ObS 132/16hOGH11.11.2016

Auch; Beis wie T3

10 ObS 80/19sOGH30.07.2019

Beis wie T4

10 ObS 39/24vOGH09.07.2024

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_20020514_OGH0002_010OBS00370_01M0000_001

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