Normen
10 ObS 370/01m | OGH | 14.05.2002 |
10 ObS 252/02k | OGH | 22.10.2002 |
Vgl auch; nur: Sowohl der Gesetzeswortlaut des § 258 Abs 4 litd ASVG als auch die Gesetzesmaterialien stellen darauf ab, dass die erbrachten Leistungen einen Unterhaltsbedarf decken müssen. Werden jedoch Leistungen erbracht, die nicht Unterhaltscharakter haben, sondern anderen Zwecken dienen, können sie nicht zur Begründung eines Witwenpensionsanspruchs führen. (T1); Beisatz: Eine Schuldübernahme im Rahmen der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung nach den §§81ff EheG begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2); Veröff: SZ 2002/139 |
10 ObS 2/06a | OGH | 17.02.2006 |
Auch; Beisatz: Ein (bloßer) Lebensgefährte hat bei Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenpension, da die Hinterbliebenenpension Ersatz für den Entfall einer Unterhaltsleistung sein soll und eine Unterhaltsverpflichtung unter Lebensgefährten nicht besteht. (T3); Beisatz: Wirtschaften Lebensgefährten bloß aus einem gemeinsamen Topf, so liegen keine Unterhaltsleistungen vor und es sind in diesem Fall auch die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt. (T4) |
10 ObS 123/08y | OGH | 25.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Zwischen Lebensgefährten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. (T5); Beisatz: Hier: § 258 Abs 2 Z 2 lit a ASVG. (T6) |
10 ObS 16/14x | OGH | 25.03.2014 |
Auch; Beis wie T3 |
10 ObS 132/16h | OGH | 11.11.2016 |
Auch; Beis wie T3 |
10 ObS 80/19s | OGH | 30.07.2019 |
Beis wie T4 |
10 ObS 39/24v | OGH | 09.07.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_010OBS00370_01M0000_001
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