Rechtssatz
Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 2 MRG besteht nur dann, wenn es durch den Tod eines Geschäftsraummieters zur Gesamtrechtsnachfolge in dessen Mietrechte kommt.
5 Ob 124/07g | OGH | 20.11.2007 |
Beisatz: Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. (T1); Beisatz: Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020212_OGH0002_0050OB00199_01B0000_001
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