Rechtssatz
Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofes gemäß § 5 OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, sondern sie klärt die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig. (Hier: Rechtsmittel, bezeichnet als Berichtigungsantrag.)
10 Ob 45/09d | OGH | 08.09.2009 |
Beisatz: Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist kein weiterer Rechtszug zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die neuerliche Eingabe des Klägers ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Sollte der Kläger in der Folge erneut solche unzulässigen Eingaben rechtsmissbräuchlich einbringen, wird darauf hingewiesen, dass derartig ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen. (T2) |
8 Nc 32/15w | OGH | 30.07.2015 |
Beisatz: Daraus folgt zwingend, dass der Senat des Obersten Gerichtshofs, der nach dessen Geschäftsverteilung über Ablehnungsanträge gegen bestimmte seiner Mitglieder abzusprechen hat, nicht befugt ist, die Entscheidung eines Senats des Obersten Gerichtshofs als Voraussetzung der Bejahung oder Verneinung einer allfälligen Befangenheit nachzuprüfen. (T3) |
23 Ds 2/19z | OGH | 20.03.2020 |
Beisatz: Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als oberste Instanz in Disziplinarsachen der Rechtsanwälte (§ 1 Abs 1 OGHG, § 46 DSt) steht kein Rechtsmittel zu. (T4)<br/>Beisatz: Diese Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof selbst zu treffen. (T5) |
24 Ds 6/21y | OGH | 08.05.2023 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 |
10 ObS 20/24z | OGH | 12.03.2024 |
Beisatz: Hier: Antrag auf Wiederaufnahme nachdem der OGH einem Rekurs gegen einen erfolglosen Ablehnungsantrag bei einem OLG nicht Folge gegeben hatte. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20020129_OGH0002_0010OB00287_01I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)