OGH 6Ob21/23s

OGH6Ob21/23s28.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Y*, geboren am * 2018, wegen Obsorge und Kontaktrechts, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C*, vertreten durch Dr. Peter Fürnschuß, Rechtsanwalt in Stainz als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Dezember 2022, GZ 1 R 219/22s-91, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00021.23S.0628.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Eingabe der Mutter vom 11. April 2023 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss vom 17. 2. 2023 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück.

[2] Sie wendet sich in ihrer als „Beschwerde und Bitte um Überprüfung“ bezeichneten Eingabe gegen diese Entscheidung. Die Ausführung eines Abänderungsantrags iSd §§ 72 ff AußStrG ist darin inhaltlich nicht zu sehen.

[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe der Mutter ist daher zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar kann unterbleiben (RS0120029; vgl RS0005946 [T11]), weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

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