European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00059.24V.0724.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Eingabe vom 3. 6. 2024 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 4. 2024 zu 1 Ob 59/24v wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters als nicht zulässig zurückgewiesen.
[2] Dieser wendet sich mit seiner Eingabe vom 3. 6. 2024 gegen diese Entscheidung.
[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215).
[4] Die Eingabe des Vaters ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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