OGH 1Ob59/24v

OGH1Ob59/24v24.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der minderjährigen B*, geboren am * 2015, und 2. des minderjährigen I*, geboren am * 2016, beide *, aufgrund der Eingabe des Vaters S*, vom 3. Juni 2024, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00059.24V.0724.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Eingabe vom 3. 6. 2024 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. 4. 2024 zu 1 Ob 59/24v wurde der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters als nicht zulässig zurückgewiesen.

[2] Dieser wendet sich mit seiner Eingabe vom 3. 6. 2024 gegen diese Entscheidung.

[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215).

[4] Die Eingabe des Vaters ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

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