6 Ob 228/01z | OGH | 08.11.2001 |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Zudem muss die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts durch das ausländische Gericht akzeptiert werden bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrecht das österreichische Gericht zuständig sein; zudem muss das ausländische Recht die fremde Entscheidung anerkennen. (T1)<br/>Beisatz: Die Gesamtverweisung gemäß § 5 Abs 1 IPRG ist auch im Anwendungsfall des § 26 Abs 1 IPRG zu beachten, weshalb Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mit detaillierter Darlegung von RSpr und Lehre. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Angenommene "versteckte Rückverweisung" des schweizerischen Rechts auf österreichisches Adoptionsrecht aufgrund im Schweizer Recht vorgesehener lex fori und (mit Ausnahme hier nicht vorliegender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) mangelnder Zuständigkeit bei im Ausland lebenden Schweizer Staatsbürgern (unter Ablehnung von 1 Ob 253/06x, sofern dem Ergebnis widersprechend). (T4)<br/>Anm: Vgl 4 Ob 133/00p; 10 Ob 7/04h |
Dokumentnummer
JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_003
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