OGH 6Ob228/01z; 8Ob2/24p (RS0115788)

OGH6Ob228/01z; 8Ob2/24p26.8.2024

Rechtssatz

Im Fall der Gesamtverweisung der - hier aufgrund der Anknüpfung des § 18 IPRG an das Personalstatut der Parteien - zunächst heranzuziehenden fremden Rechtsordnung nach § 5 Abs 2 IPRG sind mittelbar die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden. Das österreichische Sachrecht kommt - analog zu § 5 Abs 2 IPRG - auch dann zum Zug, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig nur sein eigenes Sachrecht beruft. Eine Sachnormrückverweisung wird auch in der sogenannten "versteckten Rückverweisung" erblickt, die vorliegt, wenn das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft und im konkreten Fall der fremde Staat seine Jurisdiktion verneint (so auch schon 6 Ob 638/91, 1 Ob 549/80 und 6 Ob 232/00m).

Normen

IPRG §5
IPRG §8
IPRG §26 Abs1

6 Ob 228/01zOGH08.11.2001
8 Ob 2/24pOGH26.08.2024

Beisatz: Zudem muss die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts durch das ausländische Gericht akzeptiert werden bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrecht das österreichische Gericht zuständig sein; zudem muss das ausländische Recht die fremde Entscheidung anerkennen. (T1)<br/>Beisatz: Die Gesamtverweisung gemäß § 5 Abs 1 IPRG ist auch im Anwendungsfall des § 26 Abs 1 IPRG zu beachten, weshalb Rück- und Weiterverweisungen zu beachten sind. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Mit detaillierter Darlegung von RSpr und Lehre. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Angenommene "versteckte Rückverweisung" des schweizerischen Rechts auf österreichisches Adoptionsrecht aufgrund im Schweizer Recht vorgesehener lex fori und (mit Ausnahme hier nicht vorliegender Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit) mangelnder Zuständigkeit bei im Ausland lebenden Schweizer Staatsbürgern (unter Ablehnung von 1 Ob 253/06x, sofern dem Ergebnis widersprechend). (T4)<br/>Anm: Vgl 4 Ob 133/00p; 10 Ob 7/04h

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0060OB00228_01Z0000_003

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