Normen
7 Ob 126/00f | OGH | 14.06.2000 |
5 Ob 48/01x | OGH | 13.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verdienstlichkeit ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen. (T1) |
9 Ob 47/03g | OGH | 21.05.2003 |
Beisatz: Ob bei der Überzahlung an einen von zwei oder mehreren verdienstlich gewordenen Maklern grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs 5 4. Satz MaklerG gehandelt wurde, kann regelmäßig nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls entschieden werden. (T2) |
7 Ob 92/06i | OGH | 10.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
2 Ob 80/05m | OGH | 21.09.2006 |
Auch |
6 Ob 71/07w | OGH | 05.06.2008 |
nur T1 |
8 Ob 24/14h | OGH | 28.04.2014 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob im Fall der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf die Wertigkeit ihres verdienstlichen Beitrags für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts abzustellen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)<br/> |
4 Ob 144/17f | OGH | 24.08.2017 |
Auch; Beisatz: Diese Gesetzesbestimmung sieht ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entsprechend der jeweiligen Verdienstlichkeit aufzuteilen. Sollte diese Abwägung und die danach ausgerichtete Aufteilung nicht möglich sein, sieht letztlich die Zweifelsregel eine Aufteilung nach Anteilen, im Falle zweier Makler also zu gleichen Teilen, vor. (T4) |
6 Ob 38/22i | OGH | 06.04.2022 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T5) |
5 Ob 217/23g | OGH | 22.02.2024 |
Dokumentnummer
JJR_20000614_OGH0002_0070OB00126_00F0000_001
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