OGH 5Ob48/01x

OGH5Ob48/01x13.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf E*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 387.000,-- s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2000, GZ 2 R 62/00b-23, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, dass die zu einem Provisionsanspruch des (Gelegenheits-)Maklers führende Verdienstlichkeit der Parteiendisposition unterliegt (vgl ImmZ 1975, 37; JBl 1997, 262 ua), doch enthält der streitgegenständliche Vermittlungsauftrag nach den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen diesbezüglich keine Sondervereinbarung. Die Verdienstlichkeit selbst ist an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu messen (vgl 7 Ob 126/00f). Diese lassen eine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des BG nicht erkennen. Als Gelegenheitsvermittler hatte der Kläger, wie schon die Vorinstanzen richtig ausführten, strengere Anforderungen an die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit zu erfüllen als ein gewerblicher Makler. Selbst für die beim gewerblichen Makler ausreichende Namhaftmachung des Geschäftsinteressenten ist jedoch zu fordern, dass dieser bzw sein zu Vertragsverhandlungen bevollmächtigter Vertreter individuell bezeichnet wird (vgl 4 Ob 2020/96d). Die für den streitgegenständlichen Geschäftsabschluss kausale Tätigkeit des Klägers hat sich praktisch darin erschöpft, anlässlich einer versuchten Kreditaufnahme auf eine Person zu stoßen, die dann selbst vermittelnd tätig wurde. An den mehrmonatigen Vertragsverhandlungen der eigentlichen Geschäftspartner war der Kläger nicht beteiligt. Die Annahme mangelnder Verdienstlichkeit des Klägers ist daher vertretbar; auf die Zweckgleichwertigkeit des abgeschlossenen Geschäfts mit dem zu vermittelnden kommt es nicht mehr an.

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