OGH 6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 8Ob52/21m; 4ob215/23f; 10Ob13/24w; 10ob7/24p (RS0113651)

OGH6Ob187/99i; 2Ob176/07g; 4Ob106/09f; 4Ob44/11s; 10Ob27/16t; 8Ob43/17g; 8Ob52/21m; 4ob215/23f; 10Ob13/24w; 10ob7/24p14.5.2024

Rechtssatz

Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Austauschwert einer Sache. Wenn sich kein wahrer Markt gebildet hat oder dieser im Verdacht ungerechter Preisbildung steht, ist auf den Ertrags- oder Gestehungskostenwert abzustellen.

Normen

ABGB §305
ABGB §934
ABGB §1332

6 Ob 187/99iOGH13.04.2000
2 Ob 176/07gOGH29.05.2008

nur: Der gemeine Wert lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. (T1)<br/>Beisatz: In der Regel also im Verkehrswert. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/73

4 Ob 106/09fOGH19.11.2009

Vgl; Beisatz: Dieser besteht im vorliegenden Fall im Wiederbeschaffungspreis (Einkaufspreis) bzw (wenn die Wiederbeschaffung von gleichartigen Sachen [zu einem geringeren Preis] nicht möglich ist) im Herstellungswert von vergleichbaren Schmuckstücken (vgl 1 Ob 54/03b), nicht jedoch im Verkaufspreis. (T3)

4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Auch; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/83

10 Ob 27/16tOGH11.10.2016

Auch

8 Ob 43/17gOGH30.05.2017

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 52/21mOGH26.05.2021
4 ob 215/23fOGH04.04.2024

vgl

10 Ob 13/24wOGH14.05.2024

vgl

10 ob 7/24pOGH14.05.2024

vgl; Beisatz: Maßgebend ist dabei, welchen Verkehrswert ein Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags aufwies respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (Dieselskandal). (T6)

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00187_99I0000_002

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