OGH 9ObA213/99k; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObS273/00f; 9ObA45/03p; 8ObS204/02m; 8ObA40/05y; 8ObA64/07f; 9ObA106/06p; 9ObA123/08s; 9ObA121/09y; 8ObS9/10x; 8ObA87/23m (RS0112978)

OGH9ObA213/99k; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObS273/00f; 9ObA45/03p; 8ObS204/02m; 8ObA40/05y; 8ObA64/07f; 9ObA106/06p; 9ObA123/08s; 9ObA121/09y; 8ObS9/10x; 8ObA87/23m25.4.2024

Rechtssatz

Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).

Normen

ABGB §1409 F
AVRAG §3 Abs1
AVRAG §6 Abs1

9 ObA 213/99kOGH17.11.1999

Veröff: SZ 72/180

8 ObS 91/00sOGH30.03.2000

Auch

8 ObS 187/00hOGH15.02.2001

Auch; Beisatz: Der Erwerber haftet auf Grund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG umfassend für die Altschulden. Die in § 6 Abs 1 AVRAG genannte Beschränkung des Haftungsumfangs nach § 1409 ABGB ist nur auf jene Schulden anzuwenden, die nicht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen sind. (T1)

8 ObS 273/00fOGH11.06.2001

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/106

9 ObA 45/03pOGH07.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Gemäß §3 Abs1 AVRAG haftet der Erwerber auch für die Verbindlichkeiten des früheren Dienstgebers aus dem Dienstvertrag. (T2)

8 ObS 204/02mOGH30.10.2003

Vgl auch

8 ObA 40/05yOGH30.03.2006

Vgl auch

8 ObA 64/07fOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Als eine Rechtsfolge des § 3 AVRAG ergibt sich auch die Haftung des „Erwerbers" als neuen Arbeitgeber für die aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs noch offenen Ansprüche. (T3)

9 ObA 106/06pOGH19.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach § 1409 ABGB ist auf solche Verpflichtungen zu beziehen, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren. (T4); Veröff: SZ 2007/210

9 ObA 123/08sOGH08.10.2008

Auch

9 ObA 121/09yOGH22.10.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/139

8 ObS 9/10xOGH22.03.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2011/34

8 ObA 87/23mOGH25.04.2024

Beisatz: Dies kann dazu führen, dass der Übernehmer auch für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haftet, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits beendet waren. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19991117_OGH0002_009OBA00213_99K0000_001

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