OGH 2Ob96/97z; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 2Ob114/11w; 9Ob2/14f; 4Ob173/15t; 2Ob229/15p; 8Ob102/15f; 7Ob28/18w; 8ObA6/19v; 1Ob157/19y; 1Ob89/21a; 10Ob1/22b; 8ObA51/22s; 9Ob84/24d (RS0111898)

OGH2Ob96/97z; 10Ob103/07f; 2Ob191/07p; 2Ob114/11w; 9Ob2/14f; 4Ob173/15t; 2Ob229/15p; 8Ob102/15f; 7Ob28/18w; 8ObA6/19v; 1Ob157/19y; 1Ob89/21a; 10Ob1/22b; 8ObA51/22s; 9Ob84/24d23.10.2024

Rechtssatz

Im Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn liegt bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu ziehen.

Normen

ABGB §1323 D
ABGB §1331

2 Ob 96/97zOGH29.04.1999
10 Ob 103/07fOGH22.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. Selbst wenn der Geschädigte aber noch keine rechtlich gesicherte Position gehabt hätte, wäre der Verlust der Erwerbschance dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T1)

2 Ob 191/07pOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2008/106

2 Ob 114/11wOGH24.04.2012

Vgl; Beis wie T1 nur: Der Verlust der Erwerbschance wäre dann als positiver Schaden zu qualifizieren, wenn deren Realisierung nach den typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen, der Gewinn „im Verkehr" also schon als sicher angesehen worden wäre. (T2)

9 Ob 2/14fOGH27.05.2014

Vgl; Beis wie T2

4 Ob 173/15tOGH27.01.2016

Auch; Beis wie T2

2 Ob 229/15pOGH25.05.2016

Vgl auch

8 Ob 102/15fOGH17.08.2016

Auch; Beis wie T2

7 Ob 28/18wOGH21.03.2018
8 ObA 6/19vOGH27.06.2019

Auch

1 Ob 157/19yOGH25.09.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre. (T3)

1 Ob 89/21aOGH18.05.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

10 Ob 1/22bOGH29.03.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T4)

8 ObA 51/22sOGH18.07.2022

Vgl; nur: Positiver Schaden und nicht entgangener Gewinn liegt bereits dann vor, wenn eine rechtlich gesicherte Position besteht, den Gewinn zu ziehen. (T5); Beis wie T1 nur: Der Verlust einer Erwerbschance ist jedenfalls dann positiver Schaden, wenn eine bindende Offerte oder sogar ein Vorvertrag vorliegt. (T6)

9 Ob 84/24dOGH23.10.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990429_OGH0002_0020OB00096_97Z0000_001

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