OGH 6Ob44/99k; 7Ob121/02y; 5Ob119/06w; 6Ob66/06h; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 6Ob79/10a; 1Ob7/11b; 6Ob172/11d; 5Ob56/15v (RS0111919)

OGH6Ob44/99k; 7Ob121/02y; 5Ob119/06w; 6Ob66/06h; 5Ob147/08s; 5Ob273/08w; 6Ob79/10a; 1Ob7/11b; 6Ob172/11d; 5Ob56/15v20.9.2024

Rechtssatz

1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.

2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.

Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.

Normen

AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1
B-VG Art7
B-VG Art92
B-VG Art140
MRK Art6 Abs1 II6

6 Ob 44/99kOGH22.04.1999
7 Ob 121/02yOGH12.06.2002

Vgl auch; nur: Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. (T1)<br/>Beisatz: Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen; hat doch das Rekursgericht den von der Mutter angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss (mit dem das Unterhaltsmehrbegehren auch im dritten Rechtsgang abgewiesen wurde) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen. (T2)

5 Ob 119/06wOGH30.05.2006

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 64 Abs 1 AußStrG 2005. (T3)

6 Ob 66/06hOGH06.04.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 147/08sOGH21.10.2008

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 273/08wOGH09.12.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es liegt ein „echter" Aufhebungsbeschluss vor, weil das Rekursgericht keine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit oder Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache getroffen, sondern nach Ablehnung der erstgerichtlichen Rechtsansicht hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation und Bejahung derselben dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung in der Sache nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. (T4)

6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

Vgl auch

1 Ob 7/11bOGH25.01.2011

Auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 172/11dOGH14.09.2011

Auch; nur T1; Beis wie T3

5 Ob 56/15vOGH25.08.2015

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 197/15zOGH22.10.2015

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T5)

2 Ob 71/17fOGH27.04.2017

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 141/21kOGH22.12.2021

Beis wie T3

6 Ob 104/22wOGH17.10.2022

Beis wie T3; Beisatz: Eine abschließende Entscheidung über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters liegt dann nicht vor, wenn sich der Rekurs nur gegen die Person der vom Erstgericht bestellten Erwachsenenvertreterin wandte, da der Bestellungsbeschluss ohne Bestellung einer konkreten Person keinen Bestand haben kann. (T6)

6 Ob 152/24gOGH20.09.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00044_99K0000_001

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