OGH 5Ob28/99z; 10Ob91/00f; 7Ob8/06m; 12Bkd2/08; 6Ob224/12b; 6Ob183/16d; 4Ob14/18i; 2Ob10/21s; 8Ob40/24a (RS0111489)

OGH5Ob28/99z; 10Ob91/00f; 7Ob8/06m; 12Bkd2/08; 6Ob224/12b; 6Ob183/16d; 4Ob14/18i; 2Ob10/21s; 8Ob40/24a26.8.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, die die Ausbeutung eines Klienten vermeiden will, der Prozesschancen nicht ausreichend beurteilen kann, ist von ihrem Schutzzweck her auf den Sachverhalt einer Erfolgshonorarvereinbarung für den Fall, dass ein Werk zu einem geringeren, als dem (angemessen) veranschlagten Werklohn erbracht werden kann, nicht anzuwenden.

quota litis

 

Normen

ABGB §879 Abs2 Z2
ABGB §1392
RAO §9 Abs2

5 Ob 28/99zOGH23.02.1999
10 Ob 91/00fOGH19.09.2000

Auch; Beisatz: Dieses Wissensgefälle und Erfahrungsgefälle besteht jedoch nicht, wenn der Klient selbst Rechtsanwalt ist, weshalb die Zession einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt nicht dem Tatbestand des Ansichlösens einer streitverfangenen Sache im Sinne des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB zu unterstellen ist. Da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Abs 2 RAO verstößt, ist die Zession der Honorarforderung eines Rechtsanwalts auf Grund der Übertretung eines gesetzlichen Verbotes in aller Regel nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig. Ein Rechtsanwalt kann eine Honorarforderung daher nur mit der Zustimmung seines Mandanten abtreten. Dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Rechtsanwalt, da dieser als Zessionar nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Honorarforderung kann auch dann einem anderen Rechtsanwalt nicht zediert werden, wenn dieser Rechtsanwalt zuvor mit der Durchsetzbarkeit dieser Forderung beauftragt (bevollmächtigt) gewesen ist, weil die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht abstrakt, sondern immer nur gegenüber einem Klienten aus dem konkreten Mandatsverhältnis besteht, weshalb auch nur dieser Klient den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbinden kann. (T1); Veröff: SZ 73/144

7 Ob 8/06mOGH26.04.2006

Vgl auch

12 Bkd 2/08OGH30.06.2008

Auch; Beisatz: Die Abtretung einer Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Klienten kann nicht per se nichtig im Sinne des § 879 ABGB sein, weil diese Bestimmung nach ihrem Zweck nur dem Schutz des Klienten, welcher Prozessaussichten nicht abschätzen könne, dient. (T2)

6 Ob 224/12bOGH27.02.2013

Vgl auch; Beisatz: § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dient nach herrschender Auffassung dem Mandantenschutz und der Standesehre, nicht aber dem Schutz des Prozessgegners. (T3); Beisatz: Hier: Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 879 Abs 2 Z 2 auf eine Prozessfinanzierungs‑Rahmenvereinbarung unterstellt, wäre lediglich die Vereinbarung des Erfolghonorars, nicht aber auch die Abtretung von Ansprüchen zum Zweck der Klagsführung nichtig. Die bloße Abtretung des Anspruchs führt nicht zur Schlechterstellung der Anlegerin, sondern ‑ wegen der erfolgten Geltendmachung im Prozess ‑ zu deren Besserstellung. (T4)

6 Ob 183/16dOGH29.08.2017

Vgl auch; Beisatz: Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 70.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer, für den Fall des Nichterfolgs hingegen Honorar nach Zeitaufwand – Verstoß gegen § 879 Abs 1 ABGB, § 879 Abs 2 Z 2 ABGB und § 934 ABGB verneint, weil ex ante von einem langwierigen Verfahren auszugehen und der notwendige Aufwand nicht einschätzbar war. (T6)

4 Ob 14/18iOGH17.07.2018

Auch; Beisatz: Auch derjenige unterfällt dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterfallende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein. (T7)

2 Ob 10/21sOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz. Hier: Keine anwaltliche Tätigkeit, daher § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht anwendbar. (T8)

8 Ob 40/24aOGH26.08.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Nach dem Zweck des quota-litis-Verbots will dieses nicht nur durchsetzbare Verpflichtungen verhindern, sondern sind generell Vereinbarungen verpönt, mit welchen sich Angehörige rechtsberatender Berufe einen Teil des für den Mandanten Ersiegten als Honorar versprechen lassen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19990223_OGH0002_0050OB00028_99Z0000_001

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