OGH 10ObS9/99t; 10ObS315/00x; 10ObS361/01p; 10ObS119/03b; 10ObS68/04d; 10ObS67/04g; 10ObS14/08v; 10ObS36/09f; 10ObS117/09t; 10ObS135/09i; 10ObS21/10a; 10ObS165/10b; 10ObS119/14v; 10ObS140/17m; 10ObS103/19y; 10ObS27/20y; 10ObS131/19s; 10ObS134/20h; 2Ob145/22w; 10ObS6/24s (RS0111541)

OGH10ObS9/99t; 10ObS315/00x; 10ObS361/01p; 10ObS119/03b; 10ObS68/04d; 10ObS67/04g; 10ObS14/08v; 10ObS36/09f; 10ObS117/09t; 10ObS135/09i; 10ObS21/10a; 10ObS165/10b; 10ObS119/14v; 10ObS140/17m; 10ObS103/19y; 10ObS27/20y; 10ObS131/19s; 10ObS134/20h; 2Ob145/22w; 10ObS6/24s8.10.2024

Rechtssatz

Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger ist aber durchaus denkbar (vgl. § 86 Abs 2 BSVG, SSV-NF 9/65).

Normen

ASVG §131
BSVG §80 Abs1
BSVG §83 Abs1
BSVG §88 Abs1
BSVG §86 Abs1
BSVG §86 Abs2
BSVG §86 Abs3
GSVG §79 Abs1
GSVG §103 Abs3

10 ObS 9/99tOGH09.02.1999
10 ObS 315/00xOGH22.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Wird ein Begehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger nur dem Grunde nach bestritten, ist auch nur ein urteilsmäßiger Ausspruch über den Anspruchsgrund erforderlich. Wird hingegen das Begehren auch der Höhe nach bestritten, ist im Falle des Fehlens entsprechender gesetzlich, satzungsmäßig oder richtlinienmäßig festgelegter Kostensätze die Höhe dieser Kosten betragsmäßig festzustellen. (T1)

10 ObS 361/01pOGH11.12.2001

Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist auch eine für den Bezug eines Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu entrichtende Rezeptgebühr zu berücksichtigen. (T2)

10 ObS 119/03bOGH01.07.2003

Beisatz: Ein Leistungsbegehren ist daher als Begehren auf Gewährung einer Kostenerstattung oder eines Kostenzuschusses zu werten. (T3)

10 ObS 68/04dOGH21.06.2004

Beis wie T1

10 ObS 67/04gOGH14.12.2004

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 14/08vOGH01.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4)

10 ObS 36/09fOGH17.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Besteht keine generelle Verpflichtung der Krankenversicherung, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden. (T5)<br/>Beis ähnlich wie T4

10 ObS 117/09tOGH11.08.2009

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 135/09iOGH20.10.2009

Auch

10 ObS 21/10aOGH23.03.2010

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7)

10 ObS 165/10bOGH12.04.2011

Auch

10 ObS 119/14vOGH21.10.2014

Auch; nur: Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. (T8)<br/>Beisatz: Krankenversicherungsträger sind nur dazu verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten die benötigten Gesundheitsleistungen auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhalten können. (T9)<br/>Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7

10 ObS 140/17mOGH20.12.2017

Vgl auch; Beisatz: Stellt der Krankenversicherungsträger einen Transport (hier: zu Dialysebehandlungen) nicht als Sachleistung über eigene Einrichtungen oder über Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner zur Verfügung, muss sich der Versicherte diese Leistung zunächst selbst verschaffen und hat grundsätzlich deren Kosten selbst zu tragen, um nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen mittels Leistungsklage auf Gewährung von Kostenersatz (Kostenerstattung oder Kostenzuschuss) liquidieren zu können. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zu §§ 79 Abs 1, 103 Abs 3 GSVG. (T11)

10 ObS 103/19yOGH18.02.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung der Sachleistung dem Grunde nach ist zulässig, soweit eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt und die Leistungsverpflichtung von der beklagten Partei dem Grunde nach bestritten wird. (T12)

10 ObS 27/20yOGH27.03.2020

Vgl; Beis wie T4

10 ObS 131/19sOGH16.04.2020

Beis wie T6

10 ObS 134/20hOGH15.12.2020

Vgl Beis wie T4; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher von der versicherten oder anspruchsberechtigten Person getragen wurden. (T13)

2 Ob 145/22wOGH27.09.2022

nur T8; Beis wie T5; Beis wie T10

10 ObS 6/24sOGH08.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_010OBS00009_99T0000_001

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