Rechtssatz
Rechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden.
9 ObA 118/01w | OGH | 19.09.2001 |
Auch; Beisatz: Eine Frage der rechtlichen Beurteilung kann nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein. (T1); Beisatz: Hier: Wirksamkeit einer Kündigung. (T2) |
2 Ob 179/02s | OGH | 08.08.2002 |
nur: Rechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. (T3); Beis wie T1 |
6 Ob 138/09a | OGH | 19.03.2010 |
Auch; Beisatz: Gegenstand einer Außerstreitstellung nach § 267 ZPO können nur Tatsachenbehauptungen sein, aber nicht Rechtsausführungen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen. (T4) |
3 Ob 57/10v | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. (T5) |
4 Ob 18/13w | OGH | 18.06.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: War ausschließlich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Kläger im eigenen Namen bestimmte Ansprüche geltend machen konnten, ist die „Außerstreitstellung“ der Aktivlegitimation unerheblich. (T6) |
2 Ob 26/19s | OGH | 24.06.2019 |
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: „Außerstreitstellung“ der Passivlegitimation. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19981125_OGH0002_009OBA00248_98F0000_001
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