OGH 9ObA118/01w

OGH9ObA118/01w19.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hugo W*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Franz W*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 149.961,90 netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2001, GZ 13 Ra 5/01k-12, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 2000, GZ 42 Cga 126/00a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.370 (darin S 1.395 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Verfalls der vom Kläger begehrten Kündigungsentschädigung zutreffend gelöst, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hingewiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Ob und zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung wirksam geworden ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die nicht Gegenstand einer Außerstreitstellung sein kann (Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 267 Rz 1; MietSlg 50.738; RIS-Justiz RS0111277). Im Übrigen übersieht der Revisionswerber, dass die "Außerstreitstellung" vom Beklagten noch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zurückgezogen wurde (ON 7, AS 31; RIS-Justiz RS0040004, RS0040021).

Das Berufungsgericht hat die Kündigung des Beklagten im Sinne der ständigen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls so verstanden, wie sie der Kläger als Empfänger bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (DRdA 1983/7 [Fitz]; DRdA 1983/19 [Kerschner; DRdA 1983, 365]; RIS-Justiz RS0028612, RS0028622). Der objektive Erklärungswert der Kündigungserklärung des Beklagten vom 30. 12. 1997, dass am nächsten Tag der letzte Arbeitstag des Klägers sei und er seine Unterlagen mitbringen solle, ließ unter Berücksichtigung der übrigen näheren Umstände wie etwa dem seit Jahren getrübten Verhältnis der Parteien, des Fehlens jeglicher Gesprächsbasis und der sich in groben Beschimpfungen des Beklagten bzw der umgehenden Abmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse erschöpfenden Reaktionen des Klägers bzw des Beklagten nur die Deutung einer fristwidrigen Kündigung des Klägers zum 31. 12. 1997 zu. Die näheren Umstände sprachen entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht für eine Kündigung zum 30. 6. 1998 unter Dienstfreistellung bis zu diesem Zeitpunkt. Dass dem Kläger noch das Jänner-Gehalt 1998 ausgezahlt wurde, beruhte auf einen Irrtum; der diesbezügliche Dauerauftrag wurde vom Beklagten umgehend gekündigt. Die Kündigung wurde daher zum 31. 12. 1997 wirksam. Ob den Beteiligten der Begriff der "fristwidrigen Kündigung" bekannt war, ist nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers in einer für diesen auch bei objektiver Betrachtung erkennbaren Weise mit Wirkung bereits vom nächsten Tag (und nicht erst zum 30. 6. 1998) beenden wollte. Dass die begehrte Kündigungsentschädigung des Klägers unter Zugrundelegung dieser Annahme nach § 34 AngG verfristet ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt (vgl Arb 6044; Arb 10.016; RIS-Justiz RS0029680).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Dem Beklagten gebührt für seine Revisionsbeantwortung gemäß § 23 RATG nur der einfache Einheitssatz von 50 %, und nicht, wie verzeichnet, 150 % (vgl 9 Ob 261/00y; 7 Ob 115/01i ua).

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