OGH 5Ob463/97t; 5Ob91/05a; 5Ob38/17z; 5Ob63/22h; 5Ob85/24x (RS0108978)

OGH5Ob463/97t; 5Ob91/05a; 5Ob38/17z; 5Ob63/22h; 5Ob85/24x4.7.2024

Rechtssatz

Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, daß diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.

Normen

ABGB §862a
GBG §26 Abs2

5 Ob 463/97tOGH09.12.1997
5 Ob 91/05aOGH30.08.2005

Vgl; nur: Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluß für sich allein nicht bewirken. (T1); Beisatz: Aufgrund eines im Rahmen privater Postzustellung verwendeten Übernahmsscheines iSd § 131 PostO kann keine Einverleibung aber die Vormerkung bewilligt werden (§ 35 GBG). (T2)

5 Ob 38/17zOGH29.08.2017
5 Ob 63/22hOGH21.12.2022
5 Ob 85/24xOGH04.07.2024

Beisatz: Für die Rechtswirkung der Erklärung kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung an. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00463_97T0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)