European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00166.24Y.1023.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Annahmeerklärung ist eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung (RS0014094). Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbots kann daher ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluss für sich allein nicht bewirken (RS0108978).
[2] 2. In diesem Sinn hat der Senat zum Beginn der Rücktrittsfrist bereits wiederholt ausgeführt, dass dann, wenn der Versicherer ein vom Interessenten an einem seiner Produkte auszufüllendes und bei ihm einzureichendes Antragsformular verwendet, für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar ist, dass der Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags ist; in einem solchen Fall ist daher dem Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags und der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar (7 Ob 6/21i mwN).
[3] 3. Der Fachsenat ist auch bereits in der Entscheidung 7 Ob 4/20v im Fall der dort vergleichbaren Belehrung über das Rücktrittsrecht ausdrücklich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rücktrittsfrist nach § 165a Abs 1 VersVG (idF BGBl I 1997/6) mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Vertrag geschlossen ist, also mit Zugang der Polizze (vgl auch 7 Ob 94/20d mzwN).
[4] 4. Diese Rechtsprechung haben die Vorinstanzen herangezogen.
[5] 5. Dagegen bringt die Klägerin keine beachtenswerten Argumente; insbesondere legt sie auch nicht dar, durch Zugang welcher Annahmeerklärung vor Zugang der Polizze der Vertrag zustande gekommen sein soll.
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