OGH 1Ob27/97w; 3Ob236/01d; 2Ob139/23i; 4Ob204/23p; 10Ob13/24w; 5Ob89/24k (RS0107864)

OGH1Ob27/97w; 3Ob236/01d; 2Ob139/23i; 4Ob204/23p; 10Ob13/24w; 5Ob89/24k28.5.2024

Rechtssatz

Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß § 872 und § 874 ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.

Normen

ABGB §870 A
ABGB §872
ABGB §874

1 Ob 27/97wOGH15.05.1997

Veröff: SZ 70/96

3 Ob 236/01dOGH20.03.2002

nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T1)

2 Ob 139/23iOGH23.01.2024

nur T1

4 Ob 204/23pOGH25.01.2024

vgl; nur T1: Hier: Diesel-Abgasskandal (T2)

10 Ob 13/24wOGH14.05.2024

vgl; nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T3); Beisatz wie T2

5 Ob 89/24kOGH28.05.2024

Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_001

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