Rechtssatz
Die in § 62 Abs 1 ASVG angeordnete Mitteilung über Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Auskunftsrecht. Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur scheiden aber aus dem Anwendungsbereich des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO aus. Das öffentlich-rechtliche Auskunftsrecht gemäß § 62 Abs 1 ASVG kann nicht deshalb in einen Rechnungslegungsanspruch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts im Sinne des Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO umgedeutet werden, weil das Sozialversicherungsrecht in anderen Bereichen Berührungspunkte mit dem Zivilrecht aufweist.
8 Ob 66/24z | OGH | 26.09.2024 |
vgl; Beisatz: Eine öffentlich-rechtliche Norm kann nicht als Anspruchsgrundlage für ein Rechnungslegungsbegehren herangezogen werden (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_002
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