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§ 62 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Mitteilung über Beitragsrückstände, Beitragsabrechnung.

§ 62.

(1) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.

(2) Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093514

alte Dokumentnummer

N6195545504L

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