OGH 7Ob517/96; 6Ob233/97a; 9Ob342/98d; 3Ob274/01t; 6Ob243/02g; 10Ob94/08h; 3Ob211/09i; 2Ob135/10g; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 8Ob59/12b; 3Ob191/13d; 8Ob75/13g; 2Ob206/16g; 2Ob230/17p; 4Ob180/19b; 1Ob164/22g; 8Ob115/23d; 5Ob200/23g (RS0102085)

OGH7Ob517/96; 6Ob233/97a; 9Ob342/98d; 3Ob274/01t; 6Ob243/02g; 10Ob94/08h; 3Ob211/09i; 2Ob135/10g; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 8Ob59/12b; 3Ob191/13d; 8Ob75/13g; 2Ob206/16g; 2Ob230/17p; 4Ob180/19b; 1Ob164/22g; 8Ob115/23d; 5Ob200/23g27.6.2024

Rechtssatz

Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen. Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Verbesserungskosten.

Normen

ABGB §1168a

7 Ob 517/96OGH31.01.1996
6 Ob 233/97aOGH29.10.1997
9 Ob 342/98dOGH02.06.1999

Beisatz: Zum zu ersetzenden Schaden gehören allerdings nur solche Verbesserungskosten, die zur Verbesserung des Werkes im Sinn der Herstellung des vertragsmäßig geschuldeten Zustandes aufzuwenden sind, sohin nicht jene Kosten, die sie auch bei entsprechender Warnung hätten tragen müssen. (T1)

3 Ob 274/01tOGH19.09.2002

Beisatz: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Solche sogenannten Sowieso-Kosten sind nicht durch eine allfällige Warnpflichtverletzung verursacht und zählen daher auch nicht zu dem zu ersetzenden Vertrauensschaden. (T3)

6 Ob 243/02gOGH12.12.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

10 Ob 94/08hOGH04.11.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

3 Ob 211/09iOGH22.10.2009

Auch; Beis wie T2

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2011/45

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: (Mehr‑)Kosten einer teureren Ausführung sind nur zu ersetzen, wenn feststeht, dass sich der Besteller bei einer rechtzeitigen Warnung tatsächlich dafür entschieden hatte. (T4)<br/>Beisatz: Unterlassene Warnung des Werkunternehmers (trotz vertraglich übernommener Prüfpflicht) bei Untauglichkeit der vom Werkbesteller beigestellten Pläne. (T5)

4 Ob 10/12tOGH27.03.2012

Vgl auch

8 Ob 59/12bOGH28.06.2012

Vgl auch

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 75/13gOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 206/16gOGH14.12.2017

Auch

2 Ob 230/17pOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/29

4 Ob 180/19bOGH21.02.2020

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 164/22gOGH22.11.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

Beisatz nur wie T2

5 Ob 200/23gOGH27.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19960131_OGH0002_0070OB00517_9600000_001

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