OGH 4Ob567/95; 7Ob78/01y; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob146/16y; 3Ob47/20p; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob64/23m (RS0081747)

OGH4Ob567/95; 7Ob78/01y; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob146/16y; 3Ob47/20p; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob64/23m18.3.2024

Rechtssatz

Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.

Normen

ABGB §154 Abs3 G
ABGB idF KindNamRÄG §167 Abs3
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §275
ABGB §232

4 Ob 567/95OGH24.10.1995
7 Ob 78/01yOGH27.04.2001

Beisatz: Das Vorliegen eines (noch) besseren Kaufanbotes ist zu berücksichtigen. Dabei ist neben der Höhe des Kaufpreises von wesentlicher Bedeutung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft an einen "besseren Käufer" verwaltungsbehördlich (grundverkehrsbehördlich) genehmigt wird. (T1)

3 Ob 99/14aOGH25.06.2014

Vgl auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T2)<br/>

4 Ob 64/15pOGH22.04.2015

Auch; Beisatz: Diese für Rechtsgeschäfte entwickelte Rechtsprechung ist wegen der materiell‑rechtlichen Urteilswirkungen von Teilungsklagen sinngemäß auch für deren Genehmigung anzuwenden. (T3)<br/>

4 Ob 146/16yOGH30.08.2016

Auch; nur: Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können. (T4)<br/>Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. (T5)<br/>

3 Ob 47/20pOGH06.05.2020

vgl aber; Beisatz: vgl aber die Situation einer vermögenslosen Gesellschaft. (T6)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/42

7 Ob 175/23wOGH06.03.2024

Beisatz wie T2

9 Ob 75/23dOGH18.03.2024

Beisatz wie T2

9 Ob 64/23mOGH18.03.2024

vgl; nur T4; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19951024_OGH0002_0040OB00567_9500000_002

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