OGH 1Ob1571/95; 7Ob218/07w; 3Ob29/18p; 4Ob179/23m (RS0079881)

OGH1Ob1571/95; 7Ob218/07w; 3Ob29/18p; 4Ob179/23m19.3.2024

Rechtssatz

Ob im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Normen

ABGB §1295 Ia7
ZPO §502 Abs1 HIII9
ZPO §408

1 Ob 1571/95OGH29.08.1995
7 Ob 218/07wOGH17.10.2007

Auch; Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

3 Ob 29/18pOGH21.02.2018

Auch

4 Ob 179/23mOGH19.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB01571_9500000_001

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