OGH 3Ob78/95 (RS0080963)

OGH3Ob78/9525.6.2024

Rechtssatz

Ändert sich nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches, der eine Unterlassungsverpflichtung enthält, die Gesetzeslage, so ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Änderung nach dem (hypothetischen) Willen der Parteien berücksichtigt werden soll. Ein gegenteiliger Parteiwille, dass eine Änderung der Rechtslage keinen Einfluss auf die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung hätte, müsste ausdrücklich vorgebracht werden.

Normen

EO §355 II
ABGB §914 I
UWG §9a

3 Ob 78/95OGH12.07.1995
4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausspruch über die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines allgemeinen Zugabenverbots durch den EuGH. (T1); Veröff: SZ 2012/79

1 Ob 72/24fOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00078_9500000_004

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