OGH 1Ob25/95; 6Ob14/01d; 1Ob173/24h (RS0057231)

OGH1Ob25/95; 6Ob14/01d; 1Ob173/24h19.11.2024

Rechtssatz

Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.

Normen

ABGB §1488
ABGB §1497 III
WRG §138 Abs1

1 Ob 25/95OGH23.06.1995
6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Unter "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB ist auch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu verstehen, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist. Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. (T1)

1 Ob 173/24hOGH19.11.2024

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: keine Verjährungsunterbrechung für Amtshaftungsansprüche durch Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten für nicht gewährte Ruhezeiten oder Nachzahlung einer entsprechenden finanziellen Vergütung bzw Abgeltung, weil die verwaltungsbehördliche Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T2)<br/>Beisatz: Die Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens, das für die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs rechtlich gar nicht vorgesehen ist, ist jedenfalls kein „Belangen“ und kann die Verjährung des Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB nicht unterbrechen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_001

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