Normen
1 Ob 25/95 | OGH | 23.06.1995 |
6 Ob 14/01d | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Unter "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB ist auch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu verstehen, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist. Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. (T1) |
1 Ob 173/24h | OGH | 19.11.2024 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: keine Verjährungsunterbrechung für Amtshaftungsansprüche durch Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten für nicht gewährte Ruhezeiten oder Nachzahlung einer entsprechenden finanziellen Vergütung bzw Abgeltung, weil die verwaltungsbehördliche Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T2)<br/>Beisatz: Die Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens, das für die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs rechtlich gar nicht vorgesehen ist, ist jedenfalls kein „Belangen“ und kann die Verjährung des Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB nicht unterbrechen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_001
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