OGH 1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob154/98y; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 3Ob70/03w; 1Ob86/05m; 1Ob203/11a; 1Ob239/13y; 1Ob123/15t; 1Ob267/15v; 1Ob176/17i; 1Ob231/20g; 8ObA69/23i (RS0052920)

OGH1Ob15/95; 1Ob6/95; 1Ob244/97g; 1Ob241/97s; 1Ob391/97z; 1Ob154/98y; 1Ob356/98d; 1Ob373/98d; 1Ob80/99t; 3Ob70/03w; 1Ob86/05m; 1Ob203/11a; 1Ob239/13y; 1Ob123/15t; 1Ob267/15v; 1Ob176/17i; 1Ob231/20g; 8ObA69/23i11.1.2024

Rechtssatz

Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (vgl JBl 1993,788; JBl 1992,249).

Normen

AHG §2 Abs2: AHG §6 Abs1

1 Ob 15/95OGH29.05.1995
1 Ob 6/95OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/15

1 Ob 244/97gOGH14.10.1997

nur: Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. (T1) Beisatz: Es hieße den Wortlaut dieser Bestimmung überdehnen, wollte man den Amtshaftungskläger dazu verhalten, selbst solche Rechtsbehelfe zu ergreifen, von denen ihm von vornherein klar sein muss, dass ihnen nach der insoweit eindeutigen Rechtslage - jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - im Ergebnis jedweder Erfolg versagt bleiben muss. (T2)

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

Beis wie T2; Veröff: SZ 71/7

1 Ob 391/97zOGH09.06.1998

Beis wie T2; Beisatz: Diesen Überlegungen kommt gerade im Zusammenlegungsverfahren besondere Bedeutung zu. Ist für eine Verfahrensstufe eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so kann die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden. (T3)<br/>Veröff: SZ 71/98

1 Ob 154/98yOGH25.08.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/139

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/28

1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/51

1 Ob 80/99tOGH22.10.1999
3 Ob 70/03wOGH26.11.2003

Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB. Daher kann der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung nur nicht durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen - also im Fall eines nicht mehr abwendbaren und daher bereits unabänderlichen Schadens - hinausschieben. (T4)<br/>Veröff: SZ 2003/154

1 Ob 86/05mOGH10.05.2005

Auch; nur T1

1 Ob 203/11aOGH24.11.2011

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 239/13yOGH06.03.2014

Auch

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

Veröff: SZ 2015/85

1 Ob 267/15vOGH28.01.2016

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für ein nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel. (T5)

1 Ob 176/17iOGH27.02.2018

Vgl; Beisatz: Es wird darauf abgestellt, ob dem Geschädigten ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der zumindest abstrakt geeignet ist, den Schaden zu beseitigen bzw dessen endgültigen Eintritt zu verhindern. Ist dies der Fall, hat er von einem solchen Rechtsbehelf bei sonstigem Verlust seines Ersatzanspruchs Gebrauch zu machen, es sei denn, ein solcher Schritt wäre von vornherein aussichtslos, weil der Schaden unabwendbar feststeht. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T7)<br/>

1 Ob 231/20gOGH28.01.2021

nur T1; Beis wie T6

8 ObA 69/23iOGH11.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00015_9500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)