Normen
StVO §9 Abs1
StVO §19 AIIa
2 Ob 49/93 | OGH | 09.02.1995 |
2 Ob 69/95 | OGH | 14.09.1995 |
Vgl auch; nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält. (T1) |
2 Ob 172/04i | OGH | 25.11.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des eine Sperrfläche überfahrenden grundsätzlich bevorrangten Lenkers gegenüber der eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr durchführen könnenden Beklagten. (T2) |
2 Ob 94/09a | OGH | 15.10.2009 |
Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der allgemein gültige Grundsatz, wonach der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, wird in besonders krassen Fällen der Verkehrswidrigkeit durchbrochen. (T3) |
2 Ob 197/13d | OGH | 19.12.2013 |
nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann. (T4)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3 |
2 Ob 100/14s | OGH | 23.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt. (T5) |
2 Ob 124/16y | OGH | 27.10.2016 |
nur: nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. (T6)<br/>Beis wie T5 |
2 Ob 16/24b | OGH | 20.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Befahren einer Sperrfläche. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0020OB00049_9300000_001
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