OGH 2Ob49/93; 2Ob69/95; 2Ob172/04i; 2Ob94/09a; 2Ob197/13d; 2Ob100/14s; 2Ob124/16y; 2Ob16/24b (RS0073421)

OGH2Ob49/93; 2Ob69/95; 2Ob172/04i; 2Ob94/09a; 2Ob197/13d; 2Ob100/14s; 2Ob124/16y; 2Ob16/24b20.2.2024

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. Der Personenkraftwagenlenker, der in gröbster Missachtung der Sperrlinie auf der - noch dazu mit entgegen seiner Fahrtrichtung weisenden Linksabbiegepfeilen gekennzeichneten - für seinen Gegenverkehr bestimmten Fahrbahn auf die Unfallskreuzung zufuhr, kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf einen Vorrang berufen.

Auto

 

Normen

StVO §9 Abs1
StVO §19 AIIa

2 Ob 49/93OGH09.02.1995
2 Ob 69/95OGH14.09.1995

Vgl auch; nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält. (T1)

2 Ob 172/04iOGH25.11.2004

Auch; Beisatz: Hier: Alleinverschulden des eine Sperrfläche überfahrenden grundsätzlich bevorrangten Lenkers gegenüber der eine unfallverhütende Reaktion nicht mehr durchführen könnenden Beklagten. (T2)

2 Ob 94/09aOGH15.10.2009

Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Der allgemein gültige Grundsatz, wonach der Vorrang auch dann nicht verloren geht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, wird in besonders krassen Fällen der Verkehrswidrigkeit durchbrochen. (T3)

2 Ob 197/13dOGH19.12.2013

nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, verliert dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann. (T4)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für einen Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehsteig oder Gehweg in Längsrichtung befährt. (T5)

2 Ob 124/16yOGH27.10.2016

nur: nur: Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht und auch dann nicht verlorengeht, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält (ZVR 1990/155 mit weiteren Nachweisen, uva, zuletzt 2 Ob 47/94), hat seine Richtigkeit in dem Fall, dass der bevorrangte Verkehr vom wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen oder schuldhaft nicht wahrgenommen wird sowie dass mit einem Verkehr auf der bevorrangten Straße gerechnet werden muss. Er verliert jedoch dann seine Wirkung, wenn der auf der bevorrangten Straße fahrende Verkehrsteilnehmer vom Wartepflichtigen nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwartet werden kann, also mit einer derartigen Fahrweise nicht gerechnet werden konnte und musste. (T6)<br/>Beis wie T5

2 Ob 16/24bOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Befahren einer Sperrfläche. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0020OB00049_9300000_001

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