OGH 8ObA216/94; 14Os69/03; 8ObA7/04v; 8ObA23/10f; 9ObA15/11p; 9Ob16/18w; 8ObA2/20g; 7Ob36/24f; 9Ob59/23a; 6Ob199/23t (RS0028310)

OGH8ObA216/94; 14Os69/03; 8ObA7/04v; 8ObA23/10f; 9ObA15/11p; 9Ob16/18w; 8ObA2/20g; 7Ob36/24f; 9Ob59/23a; 6Ob199/23t18.6.2024

Rechtssatz

Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. Auflösend bedingte Änderungskündigung zum Unterschied zur aufschiebend bedingten Änderungskündigung. Es ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers, ob er unter den neu angebotenen Arbeitsbedingungen im Arbeitsverhältnis bleiben will oder nicht.

Kündigungsschutz — Anfechtung — Kündigungsfrist — Vorvertrag — Umstandsklausel — clausula rebus sic stantibus — Angestellte — Dienstverhältnis — Vertrag

 

Normen

ABGB §936 IV
ABGB §1159
AngG §20 V
ArbVG §105 Abs3

8 ObA 216/94OGH30.06.1994

Veröff: SZ 67/120

14 Os 69/03OGH27.01.2004

Auch; nur: Die Änderungskündigung ist eine Kündigung unter der Bedingung, dass sich der Arbeitnehmer mit einer bestimmten Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden erklärt. (T1)

8 ObA 7/04vOGH23.01.2004

Vgl; Beisatz: Da es sich um eine vom Verhalten des Erklärungsempfängers abhängige "Potestativbedingung" handelt, ist die Änderungskündigung zulässig. (T2)

8 ObA 23/10fOGH22.04.2010

Auch; Beisatz: Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG. (T3)

9 ObA 15/11pOGH25.10.2011

Auch; Beis wie T3; Bem: Hier: Parallelverfahren zu 8 ObA 23/10f. (T4)

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019

Ähnlich

8 ObA 2/20gOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass für die Frage der Interessenbeeinträchtigung bei Änderungskündigungen nicht auch auf die Vermittlungschancen am allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen wäre. (T5)

7 Ob 36/24fOGH22.05.2024

vgl; Beisatz: Hier: Stromlieferungsvertrag. (T6); Beisatz wie T2

9 Ob 59/23aOGH16.05.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

6 Ob 199/23tOGH18.06.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_19940630_OGH0002_008OBA00216_9400000_001

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