OGH 7Ob24/93; 7Ob239/09m; 7Ob75/10w; 7Ob100/11y; 7Ob227/12a; 7Ob3/14p; 7Ob136/22h; 7Ob148/24a (RS0080063)

OGH7Ob24/93; 7Ob239/09m; 7Ob75/10w; 7Ob100/11y; 7Ob227/12a; 7Ob3/14p; 7Ob136/22h; 7Ob148/24a23.10.2024

Rechtssatz

Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit, die einer Überprüfung nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 6, 15 a VersVG standzuhalten hat und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (so schon 7 Ob 8/92).

Normen

VersVG §6 E
VersVG §15a

7 Ob 24/93OGH23.03.1994

Veröff. SZ 67/49

7 Ob 239/09mOGH16.12.2009

Auch

7 Ob 75/10wOGH30.06.2010
7 Ob 100/11yOGH28.03.2012

Auch

7 Ob 227/12aOGH18.02.2013

Beisatz: Hier: Art 24 ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung. (T1)

7 Ob 3/14pOGH26.02.2014

nur: Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. (T2)

7 Ob 136/22hOGH25.01.2023
7 Ob 148/24aOGH23.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19940323_OGH0002_0070OB00024_9300000_001

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