OGH 10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS183/02p; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS125/17f; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS95/23b; 10ObS137/23d (RS0085536)

OGH10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS183/02p; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS125/17f; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS95/23b; 10ObS137/23d13.2.2024

Rechtssatz

Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich ist, ist nicht erwerbsunfähig).

Normen

ASVG §252 Abs2 Z2
ASVG §252 Abs3
ASVG §260
BSVG §119 Abs2 Z2
GSVG §128 Abs2 Z2
GSVG §133 Abs1
GSVG §138
ASVG §252 Abs2 Z3

10 ObS 228/93OGH23.11.1993
10 ObS 84/94OGH26.04.1994

Beisatz: Hiefür sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht. (T1)

10 ObS 180/99iOGH05.10.1999

Vgl auch; nur: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T2); Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Die praktische Blindheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4)

10 ObS 209/00hOGH25.07.2000

Vgl auch

10 ObS 144/00zOGH05.12.2000

Auch; nur T2

10 ObS 183/02pOGH18.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T5); Beisatz: Hier: § 133 Abs 1 GSVG. (T6)

10 ObS 44/10hOGH13.04.2010

Auch; Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T7)

10 ObS 59/16yOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T1; nur T2; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T8)

10 ObS 100/16bOGH24.01.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

10 ObS 125/17fOGH10.10.2017

Auch

10 ObS 131/20tOGH19.01.2021

nur: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG ist, wer in folge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T9)

10 ObS 23/21mOGH19.05.2021

nur T2

10 ObS 85/22fOGH22.11.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T10)

10 ObS 95/23bOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist erwerbsunfähig im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12)<br/>Beisatz: Erwerbsunfähigkeit liegt weiters vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt. Ob der Kläger auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, ist eine Rechtsfrage. (T13)

10 ObS 137/23dOGH13.02.2024

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_010OBS00228_9300000_001

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