OGH 10ObS243/93; 2Ob2289/96y; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 8ObA106/02z; 6Ob43/08d; 2Ob205/09z; 3Ob190/11d; 6Ob250/11z; 10ObS117/12x; 8ObA2/13x; 2Ob223/14d; 10Ob27/23b; 5Ob33/23y; 7ob40/24v (RS0013253)

OGH10ObS243/93; 2Ob2289/96y; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 8ObA106/02z; 6Ob43/08d; 2Ob205/09z; 3Ob190/11d; 6Ob250/11z; 10ObS117/12x; 8ObA2/13x; 2Ob223/14d; 10Ob27/23b; 5Ob33/23y; 7ob40/24v22.5.2024

Rechtssatz

Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können.

Normen

ABGB §2
ASVG §40
ASVG §298
BSVG §18
BSVG §146

10 ObS 243/93OGH23.11.1993

Veröff: EvBl 1994/140 S 698

2 Ob 2289/96yOGH04.09.1997

Auch

6 Ob 155/01iOGH14.03.2002
10 ObS 32/02gOGH28.05.2002

Auch; nur: Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. (T1)

8 ObA 106/02zOGH16.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis der Mitteilungsobliegenheit nach § 10 Abs 2 MuttSchG insbesondere im Hinblick auf die in § 17 MuttSchG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage des MuttSchG im Betrieb - insoweit wurde ein Verstoß nicht behauptet - und die verschiedenen - auch telefonischen - Beratungsmöglichkeiten zumutbar. (T2); Veröff: SZ 2002/68

6 Ob 43/08dOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T3); Beisatz: Rechtsunkenntnis und der gleichzuhaltende Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Rechtslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (T4)

2 Ob 205/09zOGH28.01.2010
3 Ob 190/11dOGH14.12.2011

Vgl auch; nur T1

6 Ob 250/11zOGH15.03.2012

Vgl; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, § 25 Abs 3 GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T5)

10 ObS 117/12xOGH02.10.2012

Auch

8 ObA 2/13xOGH04.03.2013

nur T1

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch; nur T1

10 Ob 27/23bOGH28.09.2023

Beisatz: Hier zur Frage, ob die KFZ-Herstellerin in Hinblick auf die Zulässigkeit einer im KFZ verbauten, verbotenen Abschalteinrichtung iSd Art 5 der VO 715/2007/EG überhaupt die Kenntnis der (richtigen) Rechtslage bei Anwendung gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise erlangen hätte können. (T6)<br/>Beisatz: Unterlag die KFZ-Herstellerin einem Rechtsirrtum und hätte auch bei hypothetischer Einholung einer behördlichen Entscheidung unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts die Behörde die unrichtige Rechtsansicht geteilt, würde kein Verschulden vorliegen. (T7)

5 Ob 33/23yOGH05.02.2024
7 ob 40/24vOGH22.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19931123_OGH0002_010OBS00243_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)