OGH 3Ob152/93; 3Ob159/93; 9Ob1554/94; 1Ob90/13m; 4Ob180/15x; 6Ob1/24a (RS0012242)

OGH3Ob152/93; 3Ob159/93; 9Ob1554/94; 1Ob90/13m; 4Ob180/15x; 6Ob1/24a26.4.2024

Rechtssatz

Zur Geltendmachung des Räumungsanspruchs ist der Ersteher einer Liegenschaft auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und übergeben hat. Sein Eigentumsrecht ist nur durch obligatorische Verpflichtungen gegenüber seinem Kaufvertragspartner beschränkt.

Normen

EO §156 Abs2 E
ABGB §366 A
ABGB §369
ABGB §431

3 Ob 152/93OGH15.09.1993
3 Ob 159/93OGH15.09.1993

Vgl auch; nur: Sein Eigentumsrecht ist nur durch obligatorische Verpflichtungen gegenüber seinem Kaufvertragspartner beschränkt. (T1)

9 Ob 1554/94OGH29.06.1994

nur: Zur Geltendmachung des Räumungsanspruchs ist der Ersteher einer Liegenschaft auch dann noch legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits an einen Dritten verkauft und übergeben hat. (T2)

1 Ob 90/13mOGH29.08.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/76

4 Ob 180/15xOGH15.12.2015

Auch

6 Ob 1/24aOGH26.04.2024

Beisatz: Das Eigentumsrecht der Klägerin war hier schon seit Ausübung der Option durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten beschränkt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00152_9300000_001

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