OGH 9Ob1554/94

OGH9Ob1554/9429.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Fritz E*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jon P*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 22.Dezember 1993, GZ 48 R 991/93-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Auch das Erstgericht ging davon aus, daß der Beklagte die für ihn bestimmte Ausfertigung des Versäumungsurteiles vom 21.Juni 1991 beim Postamt behoben hat. Die Übernahmsbestätigung kann in einem solchen Fall nicht auf dem sogleich nach Hinterlegung beim Postamt an den Absender zurückzustellenden Rückschein Formular 3 zu § 22 ZustG erfolgen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Räumungsklage ist der bücherliche Eigentümer auch dann legitimiert, wenn er die Liegenschaft bereits verkauft und dem Erwerber übergeben hat (MietSlg 17.023; MietSlg 36.198; OGH 1 Ob 512/93; 1 Ob 620/93; vgl auch 3 Ob 152/93; 3 Ob 159/93 ua).

Die Rechtsrüge, es habe sich bei der Befristung um eine Vertragsbestimmung ungewöhnlichen Inhalts gehandelt, die nicht wirksam wurde, übergeht die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß der Hausverwalter dem Beklagten sagte, daß ein Zeitmietvertrag auf sechs Monate geschlossen werde.

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