OGH 9ObA10/93; 9ObA355/93; 9ObA66/95; 8ObA260/95; 8ObA33/97d; 9ObA245/00w; 8ObA124/02x; 8ObA13/03z; 8ObA32/03v; 8ObA25/10z; 9ObA58/10k; 8ObA35/24s (RS0060363)

OGH9ObA10/93; 9ObA355/93; 9ObA66/95; 8ObA260/95; 8ObA33/97d; 9ObA245/00w; 8ObA124/02x; 8ObA13/03z; 8ObA32/03v; 8ObA25/10z; 9ObA58/10k; 8ObA35/24s24.10.2024

Rechtssatz

Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. Dabei ist auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Normen

BAG §15 Abs3 lita
GewO 1859 §82 litd

9 ObA 10/93OGH10.02.1993

Veröff: ZAS 1993/19 S 223

9 ObA 355/93OGH16.03.1994

Auch; nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. (T1)

9 ObA 66/95OGH06.06.1995

Beisatz: Hier: Bei einem zu Unrecht vom Arbeitnehmer entgegen bestehenden Weisung bezogenen Personalrabatt und lockerer Handhabung durch den Arbeitgeber im konkreten Fall verneint. (T2)

8 ObA 260/95OGH18.08.1995

nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. (T3); Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

8 ObA 33/97dOGH23.05.1997

nur T3; Beis wie T4

9 ObA 245/00wOGH20.12.2000

Auch; nur T3

8 ObA 124/02xOGH13.06.2002

nur: Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muß diese, um eine Entlassung zu rechtfertigen, objektiv geeignet sein, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen. Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei darauf an, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. (T4)

8 ObA 13/03zOGH20.03.2003
8 ObA 32/03vOGH30.10.2003

Beisatz: Hier: Bei neuerlicher unbefugter Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch Lehrling nach Abmahnung bejaht. (T5)

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Diebstahl. (T6)

9 ObA 58/10kOGH28.07.2010

Auch; nur: Ein Arbeitnehmer verliert dann das Vertrauen des Arbeitgebers, wenn sich dieser mit Rücksicht auf die strafbare Handlung nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Dienstnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde. Es kommt hiebei nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, sondern darauf, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt. Dabei ist auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. (T7)

8 ObA 35/24sOGH24.10.2024

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19930210_OGH0002_009OBA00010_9300000_001

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