OGH 2Ob42/92; 2Ob60/92; 2Ob60/93; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 2Ob152/99p; 2Ob156/02h; 2Ob176/05d; 8Ob60/07t; 2Ob3/08t; 7Ob63/10f; 8Ob15/11f; 8Ob129/14z; 2Ob145/14h; 2Ob171/19i; 2Ob17/19t; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t; 2Ob83/24f (RS0031691)

OGH2Ob42/92; 2Ob60/92; 2Ob60/93; 5Ob50/99k; 2Ob338/99s; 2Ob38/00b; 2Ob152/99p; 2Ob156/02h; 2Ob176/05d; 8Ob60/07t; 2Ob3/08t; 7Ob63/10f; 8Ob15/11f; 8Ob129/14z; 2Ob145/14h; 2Ob171/19i; 2Ob17/19t; 5Ob241/21h; 4Ob211/23t; 2Ob83/24f28.5.2024

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Ersatzanspruchs des Witwers und der Kinder einer getöteten Hausfrau ist von den Bruttokosten einer Ersatzkraft auszugehen.

Normen

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 c2

2 Ob 42/92OGH09.09.1992

Veröff: EvBl 1993/65 S 308 = ZVR 1993/64 S 149

2 Ob 60/92OGH25.11.1992

Auch

2 Ob 60/93OGH23.12.1993
5 Ob 50/99kOGH26.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Es kommt auf den objektiven Wert der Pflegeleistung an; dem Geschädigten ist das Entgelt zu leisten, das er wegen der Vermehrung der Bedürfnisse bei Entgeltlichkeit bezahlen müsste (so schon 2 Ob 49/98i); dieser Aufwand wäre der Bruttobetrag. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblich ist der objektive Wert der Pflegeleistung von der Schaffung einer Ersatzlage durch den Geschädigten her gesehen und nicht das, was der Pflegeperson netto verbleiben würde. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Pflege des Verletzten durch Angehörige. (T3)

2 Ob 338/99sOGH10.12.1999

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 38/00bOGH16.03.2000
2 Ob 152/99pOGH19.10.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Erbringt ein naher Angehöriger auf Grund eines mit der Geschädigten begründeten Beschäftigungsverhältnisses Pflegeleistungen und Haushaltsleistungen, dem sind die auf Grund dieser Vereinbarung tatsächlich ausgezahlten Beträge zu ersetzen. (T4)

2 Ob 156/02hOGH09.07.2002

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 176/05dOGH27.04.2006

Auch

8 Ob 60/07tOGH30.07.2007

Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen gingen vereinfachend unter Anwendung von § 273 ZPO davon aus, dass der Pflegeaufwand jedenfalls mit dem Regelbedarf zu bewerten und davon die Waisenrenten abzuziehen sei, weil der Kläger nicht mehr begehre und dies für die Beklagte jedenfalls günstiger sei als die Berechnung nach dem tatsächlichem Pflegeaufwand unter Zugrundelegung der „Bruttokosten" (Zurückweisung der Revision). (T5)

2 Ob 3/08tOGH14.08.2008

Vgl auch

7 Ob 63/10fOGH21.04.2010

Auch

8 Ob 15/11fOGH22.02.2011

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 129/14zOGH23.01.2015

Beisatz: Als Betreuungskosten sind jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde. (T6)<br/>Beisatz: Auch Ersatz der Lohnnebenkosten. (T7)

2 Ob 145/14hOGH18.02.2015
2 Ob 171/19iOGH28.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Haushaltshilfe. (T8)

2 Ob 17/19tOGH22.10.2019

Vgl; Beisatz: Das gilt auch für die im Haushalt verrichteten und den Unterhaltsberechtigten nun entgehenden Tätigkeiten des Getöteten als „Heimwerker“, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt. (T9)

5 Ob 241/21hOGH10.02.2022

Beis wie T2; Beis wie T6

4 Ob 211/23tOGH19.12.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

2 Ob 83/24fOGH28.05.2024

Beisatz wie T6; Beisatz wie T7

Dokumentnummer

JJR_19920909_OGH0002_0020OB00042_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)