OGH 2Ob171/19i

OGH2Ob171/19i28.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** P*****, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 53.454,50 EUR sA und Rente (Streitwert 118.379,88 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. August 2019, GZ 1 R 106/19a‑45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00171.19I.1128.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen (2 Ob 164/17g; vgl 2 Ob 145/14h; 8 Ob 15/11f; RS0031691; RS0030922 [T10]).

2. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Auch der herangezogene Stundensatz hält sich im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums (vgl 2 Ob 164/17g). Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Zuspruch an die Klägerin lediglich Nettostundensätze zugrunde gelegt worden wären, besteht nicht.

3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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