European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00171.19I.1128.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch auf Ersatz von Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Haushaltshilfe in der Regel unter Bedachtnahme auf die Bruttokosten einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO zu bemessen (2 Ob 164/17g; vgl 2 Ob 145/14h; 8 Ob 15/11f; RS0031691; RS0030922 [T10]).
2. Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Auch der herangezogene Stundensatz hält sich im Rahmen des ihnen zukommenden Ermessensspielraums (vgl 2 Ob 164/17g). Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Zuspruch an die Klägerin lediglich Nettostundensätze zugrunde gelegt worden wären, besteht nicht.
3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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