OGH 6Ob561/92; 3Ob545/93; 1Ob602/94; 4Ob1563/95; 3Ob552/95; 1Ob1522/96; 6Ob207/97b; 3Ob225/97b; 3Ob402/97g; 5Ob254/98h; 10Ob143/99y; 3Ob203/99w; 1Ob224/00y; 9Ob311/00a; 3Ob231/02w; 1Ob278/03v; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 7Ob251/05w; 5Ob47/07h; 4Ob34/07i; 8Ob103/07s; 1Ob168/07y; 7Ob67/09t; 5Ob5/10m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob43/14s; 6Ob134/14w; 3Ob153/14t; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 1Ob264/15b; 10Ob16/16z; 5Ob180/16f; 7Ob220/17d; 7Ob189/17w; 1Ob42/21i; 1Ob228/21t; 5Ob179/23v; 4Ob113/24g (RS0079350)

OGH6Ob561/92; 3Ob545/93; 1Ob602/94; 4Ob1563/95; 3Ob552/95; 1Ob1522/96; 6Ob207/97b; 3Ob225/97b; 3Ob402/97g; 5Ob254/98h; 10Ob143/99y; 3Ob203/99w; 1Ob224/00y; 9Ob311/00a; 3Ob231/02w; 1Ob278/03v; 3Ob186/03d; 10Ob19/04y; 7Ob251/05w; 5Ob47/07h; 4Ob34/07i; 8Ob103/07s; 1Ob168/07y; 7Ob67/09t; 5Ob5/10m; 1Ob157/11m; 5Ob187/13f; 3Ob43/14s; 6Ob134/14w; 3Ob153/14t; 10Ob36/15i; 5Ob77/15g; 1Ob264/15b; 10Ob16/16z; 5Ob180/16f; 7Ob220/17d; 7Ob189/17w; 1Ob42/21i; 1Ob228/21t; 5Ob179/23v; 4Ob113/24g25.6.2024

Rechtssatz

Hat der Vermieter die nicht (regelmäßige) Benützung nachgewiesen, ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 C

6 Ob 561/92OGH09.07.1992
3 Ob 545/93OGH10.11.1993
1 Ob 602/94OGH11.10.1994

nur: Ist es Sache des Mieters, zu beweisen, dass er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare nur vorübergehende Unterbrechung darstellt. (T1)

4 Ob 1563/95OGH25.04.1995

nur T1

3 Ob 552/95OGH30.08.1995
1 Ob 1522/96OGH27.02.1996

Auch; Beisatz: Den Mieter trifft die Behauptungs- und Beweislast für sein schutzwürdiges Interesse. (T2)

6 Ob 207/97bOGH17.07.1997
3 Ob 225/97bOGH17.09.1997

Beis wie T2

3 Ob 402/97gOGH15.07.1998

Auch; Beis wie T2

5 Ob 254/98hOGH13.10.1998

Vgl auch; Beis wie T2

10 Ob 143/99yOGH29.06.1999

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 203/99wOGH22.12.1999

Vgl; Beisatz: Es kann nicht gesagt werden, dass dann, wenn der Exszindierungskläger über eine Wohnmöglichkeit in einem eigenen Haus verfügt, der Gegner nach der allgemeinen Beweislastregel zu behaupten und zu beweisen habe, warum der Wohnungseigentümer kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in der in Exekution gezogenen Eigentumswohnung hat. Vielmehr obliegt nach der Struktur des § 9 Abs 2 WEG dem Widersprechenden auch dieser Beweis. (T3) Veröff: SZ 72/208

1 Ob 224/00yOGH30.01.2001
9 Ob 311/00aOGH28.02.2001

Auch; Beis wie T2

3 Ob 231/02wOGH18.12.2002

Auch; Beisatz: Hat der Mieter die Wohnung auf Dauer verlassen, behauptet aber ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person, so hat er deren Rückkehr in die Wohnung in nächster Zukunft zu beweisen. (T4)

1 Ob 278/03vOGH16.12.2003

Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T5)

3 Ob 186/03dOGH17.12.2003

Auch; Beisatz: Nur wenn dem Vermieter der Beweis der fehlenden Benützung zu Wohnzwecken gelingt, ist das vom Mieter behauptete dringende Wohnbedürfnis an der Wohnung zu prüfen. Dieses hat der Mieter zu beweisen. (T6)

10 Ob 19/04yOGH30.03.2004

Auch; Beisatz: Der gekündigte Mieter wird seiner Behauptungslast nicht gerecht, wenn er bloß unter Verwendung der verba legalia darauf hinweist, die gekündigte Wohnung diene der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Vielmehr hat er konkrete Behauptungen aufzustellen, aus welchen Gründen - trotz der fehlenden regelmäßigen Benützung - ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrages besteht. Der Mieter muss konkretes Vorbringen zum dringenden Wohnbedürfnis erstatten, es ist aber kein detailliertes Vorbringen zu allen möglichen Einzelpunkten erforderlich; insoweit kann das Vorbringen durchaus allgemein gehalten sein. (T7)

7 Ob 251/05wOGH25.01.2006
5 Ob 47/07hOGH06.03.2007

Beis wie T2; Beis wie T6

4 Ob 34/07iOGH20.03.2007

Beis wie T2

8 Ob 103/07sOGH11.10.2007

Vgl auch

1 Ob 168/07yOGH18.12.2007
7 Ob 67/09tOGH29.04.2009

Auch

5 Ob 5/10mOGH11.02.2010
1 Ob 157/11mOGH29.09.2011

Auch

5 Ob 187/13fOGH06.11.2013

Auch; Beisatz: Den Nachweis für das Fehlen der regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken hat der Vermieter zu erbringen. (T8)

3 Ob 43/14sOGH25.06.2014

Auch

6 Ob 134/14wOGH17.09.2014

Beis wie T5

3 Ob 153/14tOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T6

10 Ob 36/15iOGH28.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T7

5 Ob 77/15gOGH19.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

1 Ob 264/15bOGH28.01.2016

Beis wie T4

10 Ob 16/16zOGH13.04.2016
5 Ob 180/16fOGH25.10.2016

Beis wie T2; Beis wie T6

7 Ob 220/17dOGH24.01.2018

Auch

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/65

1 Ob 42/21iOGH21.04.2021

Auch; Beis wie T6

1 Ob 228/21tOGH14.12.2021
5 Ob 179/23vOGH19.10.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T6

4 Ob 113/24gOGH25.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19920709_OGH0002_0060OB00561_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)