Normen
10 ObS 71/92 | OGH | 26.05.1992 |
Veröff: SZ 65/78 |
10 ObS 341/97p | OGH | 15.10.1997 |
Beisatz: Kuraufenthalte stehen nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sodass auch die gesamte Beteiligung des Versicherten am Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger zwecks Gewährung solcher Maßnahmen nicht unter Unfallversicherungsschutz steht. (T1) Veröff: SZ 70/208 |
10 ObS 195/01a | OGH | 10.07.2001 |
10 ObS 108/01g | OGH | 22.05.2001 |
10 ObS 105/02t | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Maßnahmen eines Versicherten, die er setzt, um seine körperliche und geistige dienstliche Leistungsfähigkeit aufzubringen oder zu erhalten, stehen nicht allein deshalb in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil der Arbeitgeber an deren Verrichtung interessiert ist; das Risiko der dienstlichen Leistungsfähigkeit fällt in der Regel in den unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich. (T2); Beisatz: Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3) |
10 ObS 9/06f | OGH | 22.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein Spaziergang während der Arbeitspause oder während einer Dienstreise steht nur dann unter Versicherungsschutz, wenn besondere Umstände (wie zum Beispiel die notwendige Erholung für eine weiterer Betriebsarbeit) den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. (T4); Beisatz: Der Versicherte hat im vorliegenden Fall den tödlichen Unfall nicht beim Spazierengehen erlitten, sondern im Zuge eines Lebensrettungsversuches, sodass der erforderliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - unabhängig davon, wen dieser Lebensrettungsversuch betraf - jedenfalls unterbrochen war. (T5) |
10 ObS 129/09g | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beis wie T2 |
10 ObS 131/15k | OGH | 19.01.2016 |
10 ObS 97/19s | OGH | 13.09.2019 |
Beis wie T2 |
10 ObS 130/23z | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_010OBS00071_9200000_004
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