Rechtssatz
Ist die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern.
7 Ob 547/92 | OGH | 07.05.1992 |
Beisatz: Der Rückforderungsanspruch kommt den erbserklärten Erbinnen entsprechend ihren Erbquoten zu. (T1) <br/>Veröff: SZ 65/73 = EvBl 1992/184 S 793 |
8 Ob 2024/96x | OGH | 14.03.1996 |
nur: Ist die Kürzung von Vermächtnissen notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/71 |
9 Ob 98/01d | OGH | 27.06.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies muss auf Grund der Gleichartigkeit auch für Schenkungen auf den Todesfall Geltung haben. (T3) |
2 Ob 54/24s | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz: Dieser Rückforderungsanspruch des Erben ist als Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB zu<br/>qualifizieren. (T4)<br/>Beisatz: Die Frage, ob auch ein Schuldvermächtnis der Kürzung nach § 764 Abs 2 ABGB und der Rückforderung unterliegt, stellt sich nicht, wenn die Zahlung des Erben aufgrund der bestehenden Darlehensschuld und daher keinesfalls rechtsgrundlos erfolgte. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19920115_OGH0002_0010OB00627_9100000_001
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