Normen
5 Ob 43/91 | OGH | 26.11.1991 |
Veröff: WoBl 1992,111 (Würth) |
6 Ob 579/92 | OGH | 29.10.1992 |
5 Ob 2122/96m | OGH | 12.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Pauschalraten werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, also nicht "entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG geleistet beziehungsweise vereinnahmt", solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. (T1) |
3 Ob 249/04w | OGH | 27.07.2005 |
Beis wie T1 nur: Die Pauschalraten werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. (T2)<br/>Beisatz: BK sind aber nicht Teile des Hauptmietzinses. (T3)<br/>Beisatz: Die Vorlage der Abrechnung kann durch jeden Mieter iSd § 20 Abs 4 MRG im außerstreitigen Verfahren (§§ 37 ff MRG) ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vermieter erzwungen werden, ebenso im Falle eines BK-Überschusses die Rückforderung durch den Mieter. Die Abrechnung und die Rückzahlung eines BK-Überschusses an den/die Mieter hat somit bei einem Vermieterwechsel der zu erbringen, der in diesem Zeitpunkt Vermieter ist und nicht der vormalige Vermieter. (T4) |
5 Ob 133/11m | OGH | 25.08.2011 |
Auch; nur: Es entspricht einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die (rechtmäßig vorgeschriebene) Pauschalrate ein selbständiger gesetzlicher Mietzinsbestandteil ist, der ohne Rücksicht auf eine spätere Abrechnung geschuldet wird und nicht eine Akontierung laufender Betriebskosten. (T5)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T6) |
5 Ob 228/18t | OGH | 13.12.2018 |
nur: Bei der Pauschalvorschreibung handelt es sich um selbständige gesetzliche Mietzinsbestandteile. (T7) |
5 Ob 21/21f | OGH | 04.05.2021 |
nur T5 |
6 Ob 172/21v | OGH | 15.11.2021 |
Vgl |
1 Ob 27/22k | OGH | 23.03.2022 |
nur T7 |
4 Ob 143/23t | OGH | 20.02.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00043_9100000_002
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