Normen
5 Ob 101/91 | OGH | 12.11.1991 |
Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call) |
6 Ob 579/92 | OGH | 29.10.1992 |
5 Ob 2122/96m | OGH | 12.06.1996 |
Beisatz: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, also nicht "entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG geleistet beziehungsweise vereinnahmt", solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. (T1) |
10 Ob 24/03g | OGH | 18.11.2003 |
Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. (T2) |
3 Ob 249/04w | OGH | 27.07.2005 |
Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. (T3); Beisatz: BK sind aber nicht Teile des Hauptmietzinses. (T4) |
5 Ob 228/18t | OGH | 13.12.2018 |
5 Ob 21/21f | OGH | 04.05.2021 |
4 Ob 143/23t | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB00101_9100000_003
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