OGH 5Ob101/91; 6Ob579/92; 5Ob2122/96m; 10Ob24/03g; 3Ob249/04w; 5Ob228/18t; 5Ob21/21f; 4Ob143/23t (RS0070097)

OGH5Ob101/91; 6Ob579/92; 5Ob2122/96m; 10Ob24/03g; 3Ob249/04w; 5Ob228/18t; 5Ob21/21f; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Mit den Pauschalraten werden keine Akontozahlungen geleistet, sondern Teile des gesetzlichen Mietzinses beglichen.

Normen

MRG §21 Abs3

5 Ob 101/91OGH12.11.1991

Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth / Call)

6 Ob 579/92OGH29.10.1992
5 Ob 2122/96mOGH12.06.1996

Beisatz: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, also nicht "entgegen den Bestimmungen der §§ 15 bis 26 MRG geleistet beziehungsweise vereinnahmt", solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. (T1)

10 Ob 24/03gOGH18.11.2003

Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. (T2)

3 Ob 249/04wOGH27.07.2005

Beis wie T1 nur: Sie werden als solche - ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung - geschuldet, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Folgerichtig kann im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung ein aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch grundsätzlich erst mit der Abrechnung (beziehungsweise nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. (T3); Beisatz: BK sind aber nicht Teile des Hauptmietzinses. (T4)

5 Ob 228/18tOGH13.12.2018
5 Ob 21/21fOGH04.05.2021
4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_0050OB00101_9100000_003

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