OGH 9ObA96/91; 9ObA53/92; 8ObA321/01s; 9ObA71/04p; 8ObA90/05a; 8ObA7/06x; 9ObA74/07h; 9ObA99/08m; 9ObA146/11b; 8ObA61/18f; 9ObA77/19t; 8ObA4/20a; 8ObA57/23z (RS0051403)

OGH9ObA96/91; 9ObA53/92; 8ObA321/01s; 9ObA71/04p; 8ObA90/05a; 8ObA7/06x; 9ObA74/07h; 9ObA99/08m; 9ObA146/11b; 8ObA61/18f; 9ObA77/19t; 8ObA4/20a; 8ObA57/23z24.10.2024

Rechtssatz

Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden, wogegen er bei Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5 AZG sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.

Normen

AZG §5

9 ObA 96/91OGH19.06.1991

Veröff: ecolex 1991,719

9 ObA 53/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/177 S 763 = Arb 11018 = ZAS 1993/6 S 104 (Andexlinger)

8 ObA 321/01sOGH29.08.2002

Auch; nur: Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden. (T1); Beisatz: Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein muss. Hiebei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst wählen und über die Verwendung solcher Zeiten im wesentlichen frei entscheiden. (T2); Beisatz: Auch während der "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, weil ihn die Verpflichtung trifft, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebsbereit und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft (vergleiche Bundesarbeitsgericht in ARD 5155/9/2000). Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Falle eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können. (T3); Veröff: SZ 2002/109

9 ObA 71/04pOGH06.04.2005

nur T1; Beis wie T3

8 ObA 90/05aOGH23.02.2006

Beisatz: Hier: Die „Anwesenheit" im Sinn des Art XVI Z 1 des KollV für Arbeit, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist im Sinn einer Arbeitsbereitschaft zu verstehen. (T4)

8 ObA 7/06xOGH23.02.2006

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten auch während der Rufbereitschaft darauf einrichten, im Fall eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung (zum Beispiel durch vorherigen Alkoholgenuss) wahrnehmen zu können. (T5)

9 ObA 74/07hOGH30.05.2007

Beisatz: Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft werden danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss, und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T6)

9 ObA 99/08mOGH04.08.2009

Auch; Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T7); Beisatz: Hier: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T8); Bem: Unter Auseinandersetzung mit der bezughabenden EuGH-Judikatur und mit RL 2003/88/EG , mit der die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) neu kodifiziert wurde. (T9)

9 ObA 146/11bOGH22.10.2012

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass der Bereitschaftsdienst unabhängig von den in seinem Rahmen tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen als Arbeitszeit im Sinn der Richtlinie 2003/88/EG gilt (C‑303/98 Rn 52; C‑151/02 Rn 68; C‑397 ‑ 403/07 Rn 93), insbesondere hängt auch die Notwendigkeit von dringenden Einsätzen von den Umständen ab und kann nicht im Voraus geplant werden (C‑151/02 Rn 61). (T10); Beisatz: Hier: Freischichten, Urlaubsansprüche und Mehrdienstleistungen von Feuerwehrleuten nach dem Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz (GVBG). (T11)

8 ObA 61/18fOGH25.01.2019

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 77/19tOGH23.07.2019

Auch

8 ObA 4/20aOGH24.04.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kläger hat eine Halbe Stunde Zeit zum Erreichen des Arbeitsortes; nur Alkoholisierung von über 0,5 Promille verboten; Störungsbehebung durch Kläger nur an 1 bis 2% der Bereitschaftstage während der Rufbereitschaftszeiten notwendig; noch Rufbereitschaft. (T12)

8 ObA 57/23zOGH24.10.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00096_9100000_003

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