Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger war als Maschinist im Seilbahnbetrieb der beklagten Partei tätig. Während des Dienstes besteht nach dem Kollektivvertrag und einer bescheidmäßig vom Bundesministerium für Verkehr genehmigten Betriebsvorschrift ein striktes Alkoholverbot. Zusätzlich werden die Bediensteten über die einschlägigen Vorschriften zumindest vierteljährlich belehrt und geprüft. Der Kläger wurde nachweislich im Dezember 1999, im Juli 2001 und am 26. 4. 2004 unter anderem auf das Alkoholverbot mit Androhung der Entlassung bei einem Verstoß hingewiesen. Der Kläger, der in der Nacht auf den 4. 8. 2004 zur Bereitschaft in der Bergstation eingeteilt war konsumierte im Gastlokal des Schutzhauses fünf bis sechs („Halbe") Bier. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vermeint der Rechtsmittelwerber darin zu erblicken, dass das Berufungsgericht, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 82 lit f zweiter Fall GewO 1859 abgegangen sei.
Rechtliche Beurteilung
Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die angefochtene Entscheidung hält sich vielmehr im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Vor dem Ausspruch der Entlassung nach § 82 lit f GewO 1859 muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert haben. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist (8 ObS 224/99w; 8 Ob 264/01h; 9 ObA 207/01h; 9 ObA 71/02k; 8 ObA 220/02i uva). Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten auch während der Rufbereitschaft darauf einrichten, im Fall eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung (zB durch vorherigen Alkoholgenuss) wahrnehmen zu können (SZ 2002/109; 9 ObA 71/04p mwH).
In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das die Entlassung des Klägers wegen massiven Verstoßes gegen das Alkoholverbot während des Bereitschaftsdienstes als berechtigt erachtet hat, kann eine grobe Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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