OGH 4Ob166/90 (RS0016805)

OGH4Ob166/9022.5.2024

Rechtssatz

Auch wenn es zu Fragen des Kontrahierungszwanges zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze gibt, die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muss (vgl ÖBl 1989,145 uva), liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Normen

ABGB §879 BIIo
ZPO §502 HIII5

4 Ob 166/90OGH20.11.1990

Veröff: MR 1991,121

1 Ob 524/94OGH30.05.1994

Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungs- oder Abschlusszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T1)

6 Ob 211/17yOGH21.12.2017

Vgl auch; nur T1

5 Ob 34/24xOGH22.04.2024

nur T1

8 Ob 12/24hOGH22.05.2024
8 Ob 7/24yOGH22.05.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040OB00166_9000000_003

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