Spruch:
Der Fristsetzungsantrag und der Antrag auf Kostenzuspruch werden abgewiesen.
Text
Begründung
Beim Oberlandesgericht Wien ist über eine vom Antragsteller erhobene Amtshaftungsklage ein Berufungsverfahren anhängig. Im Zuge dieses Berufungsverfahrens lehnte der Antragsteller alle Richter der Senatsgruppe B, zu denen sowohl die Mitglieder des zur Entscheidung über die Berufung zuständigen Senates 14 als auch die zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständigen Richter des Senates 13 gehörten, sowie einige weitere Richter am 21. 6. 1989 ab. Der Ablehnungsantrag wurde vom Antragsteller am 14. 12. 1989 ergänzt. Am 4. 1. 1990 stellte der Ablehnungswerber einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG.
Dieser Antrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG setzt voraus, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (8 Fs 501/90); liegt keine Säumigkeit vor, ist der Fristsetzungsantrag als unbegründet abzuweisen (11 Fs 1/90). Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Personalsenat des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend die Mitglieder des (in der Hauptsache zuständigen) Rechtsmittelsenates 14 den Senat 1 bestimmt. Dieser war nicht säumig, weil er bereits am 30. 10. 1989, 1 Nc 2/89-6, den Ablehnungsantrag zurückgewiesen hatte. Dieser Beschluß wurde zwar mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 2. 1990, 1 Ob 46/89, aufgehoben, der zuständige Senat 1 hat aber schon am 29. 3. 1990, 1 Nc 1/90-12, den Ablehnungsantrag erneut zurückgewiesen. Ein Rekurs des Ablehnungswerbers blieb diesmal erfolglos (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. 5. 1990, 1 Ob 13/90). Damit war aber der zur Entscheidung über die Berufung zuständige Senat 14 beschlußfähig. Ein rechtliches Interesse des Ablehnungswerbers über die Ablehnung von Richtern zu entscheiden, die nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien, sollte kein Mitglied des Senates 14 verhindert sein, derzeit gar nicht zur Entscheidung in Betracht kommen, besteht nicht. Dem zuständigen Senat 1 ist aber eine Säumigkeit nicht vorzuwerfen. Das Fristsetzungsverfahren nach § 91 GOG ist einseitig, es ist ihm daher ebenso wie dem Ablehnungsverfahren (1 Ob 46/89) ein Kostenersatz fremd.
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