OGH 10ObS276/90; 10ObS297/91; 10ObS262/94; 10ObS174/10a; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS118/23k; 10ObS39/24v (RS0085158)

OGH10ObS276/90; 10ObS297/91; 10ObS262/94; 10ObS174/10a; 10ObS16/14x; 10ObS132/16h; 10ObS118/23k; 10ObS39/24v9.7.2024

Rechtssatz

Die bloße - wenn auch noch so lange und bis zum Tod des Versicherten dauernde - nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem Versicherten (im Sinne eines eheähnlichen Zustandes, nach dem typischen Erscheinungsbild des Zusammenlebens von Ehegatten) eröffnet nach dem Tod des Versicherten keinen Anspruch auf Witwenpension.

Lebensgemeinschaft — außerehelich — eingetragene Partnerschaft — Witwenpension

 

Normen

ASVG §258
IPRG §27a

10 ObS 276/90OGH25.09.1990

Veröff: SSV-NF 4/115

10 ObS 297/91OGH22.10.1991

Veröff: JBl 1992,268 = SSV-NF 5/112

10 ObS 262/94OGH19.12.1994
10 ObS 174/10aOGH21.12.2010

Auch

10 ObS 16/14xOGH25.03.2014
10 ObS 132/16hOGH11.11.2016
10 ObS 118/23kOGH14.05.2024

Beisatz: Die Wirksamkeit einer im Ausland begründeten Partnerschaft ist aufgrund des nach § 27a IPRG anzuwendenden Rechts zu prüfen. Dafür bedarf das Zusammenleben zunächst einmal einer (ersten) Qualifikation als „eingetragene Partnerschaft“ iSd lex fori. Das ist nur bei ausländischen Partnerschaftsformen der Fall, die (bei weiter Auslegung) einer eingetragenen Partnerschaft funktionell gleichwertig sind, dh ihre Kernelemente aufweisen. Eingetragene Partnerschaften sind daher alle Arten von Lebensgemeinschaften, die förmlich begründet wurden (aber keine Ehen sind) und familien- und personenstandsrechtliche Wirkungen entfalten, auch wenn sie hinter jenen Wirkungen zurückbleiben, die eingetragenen Partnerschaften nach dem EPG zukommen. Liegen diese Charakteristika nicht vor, besteht keine eingetragene Partnerschaft sondern selbst dann nur eine schlichte bzw faktische Lebensgemeinschaft, wenn die ausländische Rechtsordnung gewisse Rechtsfolgen an diese knüpft. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Außereheliche Lebensgemeinschaft nach bosnischem Recht ist der eingetragenen Partnerschaft funktionell nicht gleichwertig iSd § 27a IPRG und begründet daher keinen Anspruch auf Witwenpension. (T2)

10 ObS 39/24vOGH09.07.2024

Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_010OBS00276_9000000_003

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