OGH 1Ob535/90; 6Ob565/92; 1Ob590/94; 1Ob624/95; 1Ob351/97t; 1Ob15/02s; 1Ob195/03p; 5Ob143/04x; 1Ob38/05b; 1Ob46/11p; 3Ob216/13f; 6Ob176/16z; 10Ob2/23a; 8Ob97/22f; 6Ob177/23g (RS0060539)

OGH1Ob535/90; 6Ob565/92; 1Ob590/94; 1Ob624/95; 1Ob351/97t; 1Ob15/02s; 1Ob195/03p; 5Ob143/04x; 1Ob38/05b; 1Ob46/11p; 3Ob216/13f; 6Ob176/16z; 10Ob2/23a; 8Ob97/22f; 6Ob177/23g21.2.2024

Rechtssatz

Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. Kann das mangelhaft verfertigte Werk selbst nicht verbessert werden, so hat der Unternehmer in Entsprechung seiner vertraglichen Schadenersatzpflicht das mangelhafte Werk zu beseitigen und in nun technisch einwandfreier Weise zu erneuern.

Normen

ABGB §1295 Ib
ABGB §1323 B

1 Ob 535/90OGH04.04.1990

Veröff: SZ 63/53 = JBl 1990,653 = ecolex 1990,345

6 Ob 565/92OGH04.02.1993

Veröff: SZ 66/17

1 Ob 590/94OGH11.10.1994
1 Ob 624/95OGH19.12.1995

Auch

1 Ob 351/97tOGH24.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei kann der zu leistende Verbesserungsaufwand auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks bestehen, wenn der vertragsgemäße Zustand anders nicht erreicht werden kann. (T1)

1 Ob 15/02sOGH26.02.2002

Auch; Beisatz: Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen. (T2)

1 Ob 195/03pOGH14.10.2003

Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119

5 Ob 143/04xOGH29.06.2004

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch der Ersatz des zur Herstellung einer wirtschaftlich gleichen (gleichartigen und gleichwertigen) Ersatzlage getätigten oder notwendigen Aufwands kommt in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Untunlichkeit der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage. (T4)

1 Ob 38/05bOGH24.06.2005

Auch; Beis wie T2

1 Ob 46/11pOGH21.06.2011

Auch; nur: Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. (T5)

3 Ob 216/13fOGH19.02.2014

Vgl

6 Ob 176/16zOGH24.10.2016

Auch; Beis wie T2

10 Ob 2/23aOGH25.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Anspruch eines Käufers gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, weil dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist. (T6)

8 Ob 97/22fOGH19.10.2023

Beisatz wie T6

6 Ob 177/23gOGH21.02.2024

Beisatz wie T6: Hier: Der KFZ-Käufer, der wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG einen Anspruch gegen den Hersteller hat, kann nicht "Ersatz" durch "Austausch" gegen ein Neufahrzeug "aktueller Produktion" begehren, da es nicht zur Leistung einer "im Wesentlichen gleichen Sache" käme. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00535_9000000_002

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