Normen
4 Ob 525/90 | OGH | 03.04.1990 |
Veröff: JBl 1990,721 |
4 Ob 98/01t | OGH | 13.11.2001 |
Vgl auch; Veröff: SZ 74/184 |
2 Ob 285/01b | OGH | 29.11.2001 |
Auch |
1 Ob 272/07t | OGH | 10.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3) |
10 Ob 50/23k | OGH | 19.11.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19900403_OGH0002_0040OB00525_9000000_002
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